Senkung des Mindeststammkapitals und der Mindestkörperschaftsteuer

| 20.02.2024 |

GesRÄG 2023 und Start-Up-Förderungsgesetz beinhalten wesentliche Änderungen.


06 Sammkapital Mi Koe St 06 Sammkapital Mi Koe St

In Artikel 2 des GesRÄG 2023 wurde das GmbH-Gesetz insofern geändert, als das gesetzliche Mindeststammkapital für GmbHs per 1.1.2024 von EUR 35.000 auf EUR 10.000 reduziert wurde; gleichzeitig entfällt die bisherige Regelung der Gründungsprivilegierung. GmbHs, die am 1.1.2024 das Gründungsprivileg beansprucht haben, können dieses weiterhin anwenden. Ab 1.1.2025 können jedoch Abänderungen des Gesellschaftsvertrags nur dann im Firmenbuch eingetragen werden, wenn die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt wurden.

Das Start-Up-Förderungsgesetz regelt in Artikel 2 die Änderung des Körperschaftssteuergesetzes 1988. Daraus ergibt sich für die uneingeschränkt steuerpflichtige inländische GmbH und die FlexKapG ab 2024 eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von EUR 500 pro Jahr. Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die für die Gründung einer Körperschaft erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals an. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr fünf Prozent des gesetzlichen Mindestgrund- bzw. Mindeststammkapitals. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgebend.


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