Neuregelung zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung

| 26.08.2025 |

Erleichterungen für pauschalierte Landwirte

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Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde § 11 Abs. 12 UStG angepasst. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil (C-378/21, P-GmbH), das für pauschalierte Land- und Forstwirte eine wichtige Erleichterung bringt:

👉 Wird in einer Rechnung ein falscher Steuersatz ausgewiesen, muss dieser nicht mehr an das Finanzamt abgeführt werden, sofern

  • die Leistung ausschließlich an Endverbraucher (Privatkunden) erbracht wird,
  • diese kein Vorsteuerabzugsrecht haben, und
  • dadurch kein Steueraufkommen gefährdet ist.

Für den Hofladen oder den Marktverkauf bedeutet das: Der Landwirt darf die ausgewiesene Umsatzsteuer behalten – auch wenn z. B. 13 % statt 10 % verrechnet werden.

Achtung: Erfolgt eine Lieferung an Unternehmer mit Vorsteuerabzug, gilt diese Erleichterung nicht. Hier bleibt die Pflicht zum korrekten Steuerausweis bestehen.

Unser Praxistipp:
Trennen Sie Ihre Umsätze nach Privat- und Unternehmerkunden und dokumentieren Sie diese sauber. So nutzen Sie die Vorteile der neuen Regelung optimal, ohne Risiken einzugehen.

Bei Fragen stehen Ihnen mein Team und ich natürlich gerne zur Verfügung!


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