Unentgeltliche Fahrkarten für Mitarbeiter:innen – „Verwaltungsvereinfachung“ (nicht)
| 26.08.2025 |
BMF zur Umsatzsteuer bei Jobtickets


Unentgeltliche Fahrkarten für Mitarbeiter:innen – „Verwaltungsvereinfachung“ (nicht)
Immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeiter:innen Fahrkarten (z. B. Klimaticket, Monatskarte) zur Verfügung. Was in der Lohnabrechnung als auch in Bezug auf den Betriebsausgaben-Charakter als bisher unproblematisch und einfaches „Zuckerl“ für Arbeitnehmer gesehen wurde ist aus umsatzsteuerlicher Sicht definitiv nicht so.
Die umsatzsteuerliche Behandlung stellt insofern eine Herausforderung dar, da das Jobticket auch privat durch den Mitarbeiter (natürlich) verwendet werden kann und auch verwendet wird. Diese private Komponente stellt lt. Rechtsansicht des BMF eine außerbetriebliche Verwendung dar und diese ist der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterwerfen.
Das BMF folgt hier nicht der Rechtsansicht zu Diensträdern sondern entwickelt eine neue Auslegung. Die zukünftige „richtige“ Auslegung wird diesbezüglich vermutlich erst durch die Auslegung von Gerichten erfolgen.
Sachverhalt – die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen stellt folgende Anfrage an das BMF:
Wir bitten um Klarstellung hinsichtlich der Frage, ob die Ausführungen hinsichtlich Dienstfahrrädern analog auch auf die Überlassung einer Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, z.B. Klimaticket) durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter übertragbar sind. Derartige Fahrkarten werden von Mitarbeitern sowohl für unternehmerische Zwecke (Dienstreisen), für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz als auch für rein private Fahrten verwendet.
Arbeitgeber gemäß § 26 Z 5 lit b EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Wenngleich die ertragsteuerliche Regelungstechnik in technischer Hinsicht von jener bei Dienstfahrrädern ab- weicht (Regelung via § 26 EStG anstatt Sachbezugswert von Null), wird ertragsteuerlich dasselbe Ergebnis hergestellt, nämlich dass der Arbeitgeber die entsprechenden Kosten tragen (und als Betriebsausgaben geltend machen) kann, ohne dass auf Ebene des Dienstnehmers eine Besteuerung der Privatnutzung (LSt, ESt) zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint unseren Erachtens eine Übertragbarkeit der Aussagen zu Dienstfahrrädern auf vom Arbeitgeber erworbene und an Mitarbeiter überlassene Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel naheliegend, zumal in beiden Fällen das Regelungsziel in der steuerlichen Begünstigung ökologischer Mobilität liegt.
Eine analoge Anwendung der Regelung für Dienstfahrräder scheitert derzeit aber insbesondere an der Rz 74 UStR, welche bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Jobtickets an Arbeitnehmer eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorsieht. Diese Randziffer berücksichtigt jedoch noch nicht die Änderung des § 26 Z 5 lit b EStG per 1.7.2021.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir um Beantwortung der Frage, ob auch bei der unentgeltlichen Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter
- von einer zumindest 10-prozentigen Nutzung der Fahrkarte für unternehmerische Zwecke und damit einer VSt-Abzugsberechtigung des Arbeitgebers ausgegangen werden kann, und
- für die Privatnutzung der Fahrkarte durch den Mitarbeiter im Ergebnis keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
Die Beantwortung des BMF lautete wie folgt:
Wie es auch bereits in den zitierten Erledigungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern (GZ 2022-0.104.668 und GZ 2022-0.186.288) ausgeführt wurde, ist hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belastung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu prüfen, ob zwischen diesen und dem Arbeitgeber ein Leistungsaustausch vorliegt oder ob es beim Arbeitgeber zu einer Besteuerung des Eigenverbrauchs kommt. Gemäß UStR Rz 672 können in diesen Fällen jedoch aus Vereinfachungsgründen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden (siehe UStR Rz 672).
Diese Grundsätze, insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung der
Bemessungsgrundlage (siehe § 15 EStG 1988 iVm der Verordnung BGBl II Nr. 416/2001 idgF), finden gleichermaßen auf die Überlassung von Fahrkarten durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer Anwendung. § 26 EStG 1988 ist hingegen für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage grundsätzlich ohne Bedeutung. Vor diesem
Hintergrund kann das in der Anfrage intendierte Ergebnis rechtskonform nicht durch eine Anpassung von UStR Rz 74 erreicht werden.
Im Ergebnis heißt das:
Die USt-Richtlinien werden nicht angepasst und das BMF folgt nicht der Auslegung der KSW. Die Konsequenzen sind wie folgt
⚠️ Ja, für die Privatnutzung durch Mitarbeiter:innen fällt Umsatzsteuer an (Eigenverbrauchsbesteuerung – Bemessungsgrundlage ist der Wert lt. Sachbezugsverordnung bzw mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten).
📊 Für die Bemessung gilt Wert lt. Sachbezugsverordnung bzw mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten.
Quellen - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Umsatzsteuer/Unentgeltlichen-%C3%9Cberlassung-von-Fahrkarten-f%C3%BCr-%C3%B6ffentliche-Verkehrsmittel-durch-Arbeitgeber.html (Zugriff am: 11.08.2025)