Kryptowährungen: Neue Klarstellungen vom BMF

| 26.08.2025 |

Was bedeutet das für Sie?

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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung vom 26.05.2025 zentrale Fragen zum Kapitalertragsteuerabzug (KESt) bei Kryptowährungen beantwortet. Die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Verkauf von Kryptowährungen: Welche Coins gelten zuerst?

  • Sie können selbst wählen, ob beim Verkauf zuerst Alt- oder Neubestände herangezogen werden.
  • Treffen Sie keine Wahl, werden automatisch jene Coins mit pauschalen Anschaffungskosten zuerst berücksichtigt.
  • Anbieter (z. B. Börsen) können auch festlegen, dass immer Altbestände zuerst verkauft werden.

👉 Tipp: Prüfen Sie die Regelungen Ihres Anbieters oder nutzen Sie aktiv Ihr Wahlrecht.


Übermittlung der Steuerdaten: Vermeiden Sie Nachteile

  • Steuerdaten müssen rechtzeitig an den Abzugsverpflichteten übermittelt werden – idealerweise schon bei der Transaktion.
  • Kommt es zu technischen Problemen oder verspäteter Übermittlung, greift automatisch der pauschale Ansatz.
  • Gute Nachricht: Eine Korrektur ist bis zum Jahresende möglich – so lassen sich Liquiditätsnachteile vermeiden.

👉 Tipp: Kontrollieren Sie, ob Ihre Daten rechtzeitig und korrekt übermittelt wurden.


Token-Merges & Kapitalmaßnahmen: So funktioniert die Steuer

  • Neubestand (nach 1.3.2021): Ein Token-Tausch ist steuerneutral – die Anschaffungskosten gehen auf die neuen Token über.
  • Altbestand (vor 1.3.2021): Der Tausch gilt steuerlich als Veräußerung/Neuerwerb. Die neuen Token sind Neubestand, in der Regel ohne Steuerbelastung, da die Spekulationsfrist abgelaufen ist.
    ➡️ Wichtig: Ob dennoch Einkommensteuer anfällt, hängt von der steuerlichen Einstufung der abgegebenen Token ab (z. B. Privat- vs. Betriebsvermögen). Ein KESt-Abzug erfolgt in diesen Fällen aber nicht.

👉 Tipp: Bei Token-Merges entstehen in vielen Fällen keine sofortigen Steuerlasten – beachten Sie aber die Neubestandsregelung für künftige Veräußerungen.



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