Laden von E-Autos
| 25.10.2023 |
Aktuelle Regelungen lt. Sachbezugswerte-VO.
Arbeitnehmereigenes Elektroauto
- Laden beim Arbeitgeber: kein Sachbezug / keine Einnahme
- Laden an öffentlichen Ladestationen auf Kosten des Arbeitgebers: steuer- und sv-pflichtiger Sachbezug in der Höhe der Ladekosten
- Übernahme der Ladekosten beim Arbeitnehmer: steuer- und sv-pflichtiger Bezug in der Höhe der Ladekosten
- Ersatz oder vollständige Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Wallbox beim Arbeitnehmer: steuer- und sv-pflichtiger (Sach-)Bezug in der Höhe der Errichtungskosten
Arbeitgebereigenes Elektroauto (Nutzung auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
- Laden beim Arbeitgeber: kein Sachbezug
- Laden an öffentlichen Ladestationen auf Kosten des Arbeitgebers: kein Sachbezug
- Übernahme der Ladekosten beim Arbeitnehmer: wenn „Protokollierung“ möglich, dann Limitpreis pro kWh, der von der Finanzverwaltung festgelegt wird. Im Jahr 2023 sind dies 22,247 Cent/kWh. Wenn keine „Protokollierung“ möglich, dann Pauschalbetrag von € 30 pro Monat steuer- und sv-frei. Beträge über Limitpreis bzw. über € 30 pro Monat sind steuer- und sv-pflichtig.
- Ersatz oder vollständige Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Wallbox beim Arbeitnehmer: Bis € 2.000 inkl. Installation kein Sachbezug. Darüber hinaus gehender Betrag ist steuer- und sv-pflichtig.
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
- BGBl. II Nr. 504/2022 vom 30.12.2022 - § 4c SBW-VO
- StB Dr. Stefan Steiger, AKSW Vortrag "Update Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht", 09/2023