Laden von E-Autos

| 25.10.2023 |

Aktuelle Regelungen lt. Sachbezugswerte-VO.


04 E Autos 04 E Autos

Arbeitnehmereigenes Elektroauto

  1. Laden beim Arbeitgeber: kein Sachbezug / keine Einnahme
  2. Laden an öffentlichen Ladestationen auf Kosten des Arbeitgebers: steuer- und sv-pflichtiger Sachbezug in der Höhe der Ladekosten
  3. Übernahme der Ladekosten beim Arbeitnehmer: steuer- und sv-pflichtiger Bezug in der Höhe der Ladekosten
  4. Ersatz oder vollständige Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Wallbox beim Arbeitnehmer: steuer- und sv-pflichtiger (Sach-)Bezug in der Höhe der Errichtungskosten

Arbeitgebereigenes Elektroauto (Nutzung auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)

  1. Laden beim Arbeitgeber: kein Sachbezug
  2. Laden an öffentlichen Ladestationen auf Kosten des Arbeitgebers: kein Sachbezug
  3. Übernahme der Ladekosten beim Arbeitnehmer: wenn „Protokollierung“ möglich, dann Limitpreis pro kWh, der von der Finanzverwaltung festgelegt wird. Im Jahr 2023 sind dies 22,247 Cent/kWh. Wenn keine „Protokollierung“ möglich, dann Pauschalbetrag von € 30 pro Monat steuer- und sv-frei. Beträge über Limitpreis bzw. über € 30 pro Monat sind steuer- und sv-pflichtig.
  4. Ersatz oder vollständige Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Wallbox beim Arbeitnehmer: Bis € 2.000 inkl. Installation kein Sachbezug. Darüber hinaus gehender Betrag ist steuer- und sv-pflichtig.

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