Gewinnfreibetrag und Geringwertige Wirtschaftsgüter

| 20.02.2024 |

Änderungen im Einkommensteuergesetz.


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Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag, der den Steuerpflichtigen ohne Investitionserfordernis bisher bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000 zustand, beträgt aktuell 15% des Gewinnes. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wurde die Bemessungsgrundlage im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 (PrAG 2024) nun auf EUR 33.000 angehoben. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.950 anstatt bisher EUR 4.500.

Übersteigt der Gewinn EUR 33.000 kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Unveränderte Voraussetzungen dafür sind:

  • die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren.
  • Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 33.000 bis zu EUR 175.000 beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag 13%.
  • Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten EUR 175.000 ein Freibetrag von 7% und für weitere EUR 230.000 ein Freibetrag von 4,5% zu.
  • Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Auch bei den Geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, eine Anpassung vorgenommen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Kosten für das einzelne Anlagegut EUR 1.000,00 - anstatt bisher EUR 800,00 - nicht übersteigen.


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