Basispauschalierung

| 20.02.2024 |

Wechsel zur Kleinunternehmerpauschalierung.


09 Basispauschalierung 09 Basispauschalierung

Im Falle eines Wechsels von der einkommensteuerlichen Basispauschalierung zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein neuerlicher Übergang zur Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Die Sperrwirkung bezieht sich nicht auch auf den Rechtsnachfolger. Der Wechsel ist nur zu Beginn des Kalenderjahres möglich.

Wird von der Basispauschalierung zur Kleinunternehmerpauschalierung gewechselt und in der Folge die dortige Umsatzgrenze von EUR 35.000 (ab der Veranlagung 2023 EUR 40.000) überschritten, kann ohne Sperrfrist wieder die Basispauschalierung angewendet werden. Die Umsatzgrenze kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren allerdings einmal um nicht mehr als 15% überschritten werden.


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