Steuerfreiheit von Trinkgeldern

| 20.02.2024 |

Voraussetzungen.


10 Trinkgeld 10 Trinkgeld

Trinkgelder sind lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie einem Arbeitnehmer

  • in ortsüblicher Höhe (branchenüblich und in angemessener Höhe)
  • von dritter Seite (gilt auch für Kreditkartentrinkgelder)
  • freiwillig (d.h. ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers oder Vorgabe der Höhe durch den Arbeitgeber, beispielsweise in der Rechnung)
  • anlässlich einer Arbeitsleistung
  • zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist,

gewährt werden. Darüber hinaus darf die Annahme eines Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein.

In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt von Dritten und unterliegen somit der Beitragspflicht (§ 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Sie erhöhen daher im jeweiligen Beitragszeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Die Feststellung der Höhe des Trinkgeldes erfolgt durch Aufzeichnungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, Erhebungen bzw. Schätzungen des Krankenversicherungsträgers oder durch Pauschalierung.

Die von einem selbständigen Unternehmer entgegengenommenen und einbehaltenen Trinkgelder unterliegen sowohl der Einkommen- als auch der Umsatzsteuer.

Trinkgelder sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.


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