Gewinnfreibetrag

| 06.07.2023 |

Für alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften – unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln.


04 Gewinnfreibetrag 04 Gewinnfreibetrag

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde auch der Gewinnfreibetrag angehoben. Der Grundfreibetrag, der bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,00 den Steuerpflichtigen ohne Investitionserfordernis zusteht, beträgt aktuell 15% des Gewinnes, dh. maximal EUR 4.500,00.

Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00 kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,00 bis zu EUR 175.000,00 beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag 13%. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten EUR 175.000,00 ein Freibetrag von 7% und für weitere EUR 230.000,00 ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 580.000,00 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Durch die Prozentstaffelung ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag von EUR 45.950,00.

Der Gewinnfreibetrag ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend zu machen. Die AfA steht unabhängig vom Gewinnfreibetrag zu. Vom Gewinnfreibetrag ausgenommen sind Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe (Veräußerungsgewinne).


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