Investitionsfreibetrag

| 06.07.2023 |

Mit 1.1.2023 wurde der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) als zusätzliche begünstigte Abschreibung für bestimmte Investitionen eingeführt.


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Die Höhe des IFB beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- und Herstellungskosten – für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung erhöht er sich auf 15%.

Voraussetzungen

  • Der IFB kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (z.B. GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden.
  • Der IFB kann maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Höhe von 1 Million Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
  • Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der Investitionsfreibetrag sowie der Investitionshöchstbetrag folglich mehrfach – einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden.
  • Der IFB kann ausschließlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Falls sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.
  • Er setzt eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Falls der Gewinn per Pauschalierung ermittelt wird, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
  • Der IFB ist in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung auszuweisen. Bei Wirtschaftsgütern, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, muss der IFB im Anlageverzeichnis angeführt werden.

Nicht begünstigt sind:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (wie z.B. Grund und Boden)
  • Wirtschaftsgüter, die eine kürzere als die vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweisen oder nicht im Inland verwendet werden
  • Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung gilt. Hiervon ausgenommen sind vollelektrisch betriebene PKW
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Anlagen, mit denen fossile Energieträger gefördert, transportiert oder gespeichert werden, ebenso wie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

IFB in Kombination mit anderen Begünstigungen?

  • Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Diese steht unabhängig davon zusätzlich zu.
  • Die Forschungsprämie und der IFB können gleichzeitig beansprucht werden.
  • Öffentliche Zuschüsse schließen den IFB für denselben Gegenstand nicht aus (im Regelfall werden aber die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse gekürzt).
  • Der „Investitionsbedingte Gewinnfreibetrag“ bleibt weiterhin bestehen, kann aber nicht gleichzeitig mit dem IFB geltend gemacht werden.

Wann hat eine Nachversteuerung des IFB zu erfolgen?

  • Wenn ein Wirtschaftsgut, für das ein IFB in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet
  • Bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum)

Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.


Quellen - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus: