Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

| 06.07.2023 |

Die Besteuerung von Kryptowährungen wurde mit Inkrafttreten der ökosozialen Steuerreform 2022 in die bestehenden Regularien für die Besteuerung von Kapitalvermögen aufgenommen und zudem auch in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Die inländischen Abzugsverpflichteten (z.B. inländische Kryptobörsen) werden ab dem Jahr 2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer auf erzielte Gewinne abführen müssen, für das Jahr 2023 ist diese Abfuhr noch freiwillig.


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Einkünfte aus Kryptowährungen

Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) sowie unabhängig von der Erfüllung einer Behaltefrist Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen („realisierte Kursgewinne“).

Laufende Einkünfte:

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen, insbesondere Zinsen, die durch Verleihen der Kryptowährung („Lending“) erzielt werden und Gegenleistungen für das Bereitstellen von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools („Liquidity Mining“)
  • Erwerb von Kryptowährungen („Mining“)

Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn

  • die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht („Staking“)
  • die Kryptowährungen unentgeltlich („Airdrops“) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen („Bounties“) übertragen werden
  • dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen („Hardfork“).

Alle laufenden Einkünfte unterliegen im Zuflusszeitpunkt der Besteuerung. Der Wert zu diesem Zeitpunkt dient als Bemessungsgrundlage und stellt künftig auch die Anschaffungskosten dar.

Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen:

  • Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro
  • Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen (z.B. US-Dollar)
  • Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen (z.B. Kauf eines Wirtschaftsguts und Bezahlung in Kryptowährungen).

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keinen Veräußerungsvorgang dar und ist daher nicht zu besteuern.

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen gemäß § 27a Abs 1 EStG einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Dieser Sondersteuersatz kommt auch im Betriebsvermögen zur Anwendung, ausgenommen die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen stellt einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit dar.

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen
, besteht für inländische Schuldner und Dienstleister die Verpflichtung, für die erzielten Kapitalerträge Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen; bis dahin besteht für diese die Möglichkeit, einen solchen Abzug freiwillig vorzunehmen. Die KESt wird in diesen Fällen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger braucht diese Kapitalerträge dann nicht mehr in seine Steuererklärung aufnehmen, weil mit der Einbehaltung der KESt die Einkommensteuer abgegolten ist (Endbesteuerung).

Fließen vor Inkrafttreten der KESt-Abzugsverpflichtung Einkünfte aus Kryptowährungen zu und wird auch kein freiwilliger KESt-Abzug vorgenommen, besteht die Verpflichtung, die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und zu besteuern.

Sind die notwendigen Informationen (wie insbesondere tatsächliche Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung) nicht bekannt, ist es dem Abzugsverpflichteten gesetzlich gestattet, die relevanten (Steuer-)Daten vom Steuerpflichtigen einzuholen. Die mit 1.1.2023 in Kraft getretene Kryptowährungsverordnung regelt die Details dazu.

Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden
, sind steuerliches Altvermögen, welches seit Ablauf der einjährigen Behaltefrist steuerfreies Vermögen darstellt. Alle Kryptowährungen, die nach dem 1.3.2021 angeschafft wurden, fallen unter Neuvermögen und unterliegen somit der oben angeführten Steuerpflicht.


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