Verzugszinsen Sozialversicherung und Finanzamt

| 20.02.2024 |

Signifikanter Anstieg im Vergleich zum Vorjahr.


04 Verzugszinsen Oe GK FA 04 Verzugszinsen Oe GK FA

ÖGK

Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich vier Prozentpunkten (§ 59 Abs. 1 ASVG). Dabei ist der Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr maßgebend, der am 31.10. eines Kalenderjahres gilt.

Der Basiszinssatz hat am 31.10.2023 3,88 Prozent betragen. Für rückständige Beiträge werden ab 01.01.2024 somit Verzugszinsen in der Höhe von 7,88% in Rechnung gestellt. (Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge betragen ab 01.01.2024 ebenfalls 7,88%.)

Verzugszinsen fallen an, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der gesetzlichen Zahlungsfrist entrichtet werden. Von den rückständigen Beiträgen werden Verzugszinsen berechnet.

Beiträge gelten als zeitgerecht entrichtet, wenn sie binnen 15 Tagen nach deren Fälligkeit auf einem Konto des zuständigen Krankenversicherungsträgers gutgebucht sind. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag.

Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tage-Frist, bleibt dies ohne Verspätungsfolgen. Fällt einer dieser drei Respirotage auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, verlängert sich die Frist auf den folgenden Bankarbeitstag. Werden die Beiträge auch unter Berücksichtigung der Respirofrist verspätet eingezahlt, fallen in der Regel Verzugszinsen ab dem 16. Tag an.

Finanzamt

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Dieser beträgt seit 20.09.2023 3,88%. Infolgedessen werden seit 20.09.2023 Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen in Höhe von 5,88% verrechnet.


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