Standardisierte Anzeige von Umgründungen

| 25.10.2023 |

Neuregelung § 43 Abs 1 und § 13 Abs 1 UmgrStG.


02 Anzeige Umgruendungen 02 Anzeige Umgruendungen

Die Neuregelung sieht eine standardisierte und einheitliche Erfassung von Umgründungsvorgängen mittels „Umgründungs-Formular“ vor. Die Anzeige hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Nur wenn Übertragender oder Übernehmender im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder vertraglichen Unterfertigung nicht über eine inländische Steuernummer verfügen, kann die Anzeige in nicht elektronischer Form unter Verwendung des Umgründungs-Formulars erfolgen.

Die Anzeige mittels Umgründungs-Formular ist auch bei Fällen mit FA-Zuständigkeit und Meldung gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG verpflichtend.

Der Bundesminister für Finanzen kann die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) durch Verordnung näher bestimmen und dabei vorsehen, dass die Meldung in elektronischer Form zu erfolgen hat und diesfalls eine gesonderte Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG entfallen kann.

§ 43 UmgrStG ist erstmalig anzuwenden auf Umgründungen, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.


Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:

  • UmgrStG
  • AbgÄG 2023
  • Thomas Walter, AKSW Vortrag "Update KöSt und Umgründungssteuerrecht", 08.09.2023