Kein Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung eines Geschäftsführers

| 26.08.2025 |

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Die Besteuerung von Abfindungen im Zusammenhang mit Geschäftsführer-Pensionszusagen sorgt regelmäßig für Diskussionen. Besonders spannend ist die Frage, ob für solche Abfindungen der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG zur Anwendung kommen kann.

Der Fall

Sachverhalt und Verfahren: Der Geschäftsführer einer GmbH erklärte einen mit dem Hälfesteuersatz gemäß § 37 Abs 5 EStG zu versteuernden Aufgabegewinn (aufgrund einer Pensionsabfindung iZm der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit). Das Finanzamt versagte den Hälftesteuersatz und verteilte den Aufgabegewinn gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG iVm § 32 Abs 1 Z 1 EStG auf drei Jahre.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Hälftesteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Geschäftsführer nicht vor Beendigung seiner Tätigkeit die ihm eingeräumte Option auf Abfindung seiner Pension ausgeübt habe. Die Dreijahresverteilung komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weil die Initiative auf Ausübung des Optionsrechts vom Geschäftsführer ausgegangen sei, womit keine Entschädigung vorliege."

Konkret bedeutet das: Ein Geschäftsführer erhielt von seiner GmbH die Abfindung seiner Pensionszusage. In den Vereinbarungen war bereits ein Optionsrecht auf Kapitalabfindung vorgesehen, das er schließlich nutzte. Der Geschäftsführer vertrat die Ansicht, es handle sich um einen außerordentlichen Bezug, der dem Hälftesteuersatz unterliegt.

Entscheidung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte dieser Argumentation nicht:

  • Die Initiative zur Abfindung ging faktisch vom Geschäftsführer selbst aus, das Optionsrecht wurde allerdings nicht vor Beendigung seiner Tätigkeit ausgeübt - der Geschäftsführer übte die Option bis zum Stichtag der Betriebsausgabe nicht aus

  • Durch die nicht ausgeübte Option kam es zum Stichtag noch zu keiner Forderung des Geschäftsführers und damit auch zu keinem Aufgabegewinn

  • Ohne Teil des Aufgabegewinnes zu sein, kann auch kein Hälftesteuersatz angewendet werden

➡️ Ergebnis: Die Abfindung ist zum normalen Tarif zu versteuern. Ein Zusammenhang mit einem etwaigen Aufgabegewinn lag nicht vor.


Quellen - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:

  • Bodis, Andrei (2025): "Aktuelle VwGH-Rechtsprechung"". In: SWK-Heft, 100 (22), S. 1007–1010