Unternehmensfortführung

| 25.10.2023 |

Es ist von der Fortführung auszugehen, solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.


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Die Frage der Unternehmensfortführung - wann davon auszugehen ist und wann entsprechende Maßnahmen zu setzen sind - ist eines, das in der Vergangenheit nicht so oft von Relevanz war, in der letzten Zeit aber immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Im Folgenden haben wir die Eckpunkte kurz & kompakt zusammengestellt:

Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 2 UGB ist bei der Bewertung von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

  • Von der Fortführung kann ohne weitere Nachweise ausgegangen werden, wenn ein grundsätzlicher Fortführungswille besteht und der Fortführungsannahme basierend auf einer entsprechenden Gesamtbeurteilung (laufende Gewinne, ausreichend Liquidität etc.) keine Gründe entgegenstehen.
  • Wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe möglicherweise entgegenstehen, ist die Fortführungsfähigkeit anhand einer Fortführungsprognose zu beurteilen.

Tatsächliche oder rechtliche Gründe liegen vor, wenn die ernsthafte Absicht besteht, das Unternehmen aufzulösen oder wenn eine realistische Alternative zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit bzw. zur Auflösung des Unternehmens fehlt. Betriebliche oder finanzielle Fragestellungen, das Vorliegen insolvenzrechtlicher Tatbestände oder das Auslaufen von Verträgen oder Befristungen können ebenfalls Gründe für wesentliche Unsicherheiten im Hinblick auf die Fortführung sein.

Eine der Größe und Komplexität des Unternehmens angemessene Unternehmensplanung soll Klarheit schaffen. Der Detaillierungsgrad ist dabei abhängig vom Grad der Unsicherheit und reicht von einer reinen Ertragsplanung bis zur integrierten Planung (inkl. Bilanz, GuV, CF) einschließlich detaillierter Erläuterung der Annahmen und deren Herleitung. Darüber hinaus sind Chancen und Risiken, die Analyse der Verlustursachen und Verbesserungsmaßnahmen bzw. ein Sanierungskonzept zu berücksichtigen. Die Planungsannahmen sind jedenfalls offenzulegen. Der Prognosezeitraum ist gesetzlich nicht definiert. Empfehlungen des Fachsenats besagen, dass ein Beurteilungszeitraum von zumindest zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag heranzuziehen ist.

Es ist die Aufgabe des Abschlussaufstellers (Unternehmer und deren gesetzliche Vertreter) zu beurteilen, ob die Anwendung der Fortführungsannahme gegeben ist. Dabei sind alle zum Zeitpunkt der Abschlussaufstellung verfügbaren Informationen heranzuziehen - unter Berücksichtigung solcher Ereignisse, die erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind (vgl. KFS/RL 28 2017: 4).


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