Selbstanzeige

| 02.05.2024 |

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG.


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Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG setzt voraus, dass die Ankündigung einer finanzbehördlichen Prüfung zur Erstattung der Selbstanzeige geführt hat.

Laut BFG-Erkenntnis RV/2100533/2023 ist das Wort „anlässlich“ des § 29 Abs 6 FinStrG nur so zu interpretieren, dass zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfungsmaßnahme eine Selbstanzeige bereits erstattet worden sein muss, um eine Abgabenerhöhung zu vermeiden. Der Zeitpunkt der Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfungsmaßnahme bildet somit die zeitliche Grenze, zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr ohne eine Abgabenerhöhung denkbar ist.

Dieser Zusammenhang ist im Einzelfall zu prüfen und zu eruieren, ob die Selbstanzeige bereits vorbereitet war, jedoch erst nach Ankündigung einer Prüfung erstattet wurde.


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