Einkommenssteuerbefreiung für PV-Anlagen
| 06.07.2023 |
Seit der Veranlagung 2022.
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und sind somit steuerpflichtig, sofern der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 überschritten wird.
Durch die steigenden Energiepreise wären zahlreiche private PV-Anlagen als Gewerbebetrieb zu erfassen. Aus diesem Grund wurde durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen eingeführt. Diese ist auf natürliche Personen beschränkt und gilt sowohl für Voll- als auch für Überschusseinspeisung. Die Befreiung ist sowohl für private Anlagen als auch für Anlagen im Betriebsvermögen anzuwenden.
Für die Frage ob eine oder mehrere Anlagen vorliegen, ist der Zählpunkt maßgeblich. Die Einkünfte aus der PV-Anlage sind denjenigen zuzurechnen, denen die Einkunftsquelle zuzurechnen ist, wobei sich die Zurechnung von Einkünften nicht zwingend mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken muss.
Befreiungsgrenzen
Die Steuerbefreiung ist beschränkt auf Anlagen mit einer Engpassleistung von maximal 25 kWp. Einspeisungen von höchstens 12.500 kWh sind steuerfrei. Bei Überschreiten der 12.500 kWh ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig (im Sinne eines Freibetrages).
Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:
SWK – Steuer- und Wirtschaftskanzlei Nr. 2023/13-14