Umsatzsteuer-Update

| 02.05.2024 |

Beispiele aus der aktuellen BFG-Rechtsprechung.


04 U St Update 04 U St Update

1. Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, Zuordnung der Warenbewegung

Elektrofachhändler in verschiedenen EU-Staaten (Bestimmungsland) bestellten Computer bei Vertriebsgesellschaften einer Schweizer AG in verschiedenen Mitgliedsstaaten, die dem Konzern der AG angehören. Diese bestellten bei der AG, die unter österreichischer UID-Nummer auftritt. Die AG bestellte wiederum bei Produzenten in der EU – außerhalb Österreichs (Ursprungsland).

Die Waren wurden auf Bestellung der Kunden produziert und an die bereits zum Zeitpunkt der Produktion feststehenden Kunden geliefert.

Im Rahmen des Transports wurden die Waren von einer Spedition im Auftrag und auf Kosten der AG beim Produzenten im Ursprungsland abgeholt und nach Österreich in ein Speditionslager gebracht, was die AG stets als von ihr in Österreich getätigte (und zu Vorsteuern führende) innergemeinschaftliche Erwerbe versteuerte. Von Österreich aus wurden die Waren später durch dieselbe Spedition (mit einem anderen Frächter) zu den Kunden (Elektrofachhändler im EU-Bestimmungsland) gebracht, was als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung der AG aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat erklärt wurde.

Zu klären war, ob trotz Unterbrechung der Beförderung ein (innergemeinschaftliches) Reihengeschäft vorliegt und welche Lieferung die bewegte ist. Anzumerken ist, dass das Verfahren die Jahre 2012 und 2013 – also noch vor Inkrafttreten des § 3 Abs 15 UStG im Jahr 2020 – betraf.

Das Finanzamt kam zu dem Entschluss, dass die verketteten Lieferungen als Reihengeschäft anzusehen seien, und setzte für die Jahre 2012 und 2013 nicht nur eine Versteuerung aufgrund eines ig Erwerbs fest, sondern einen zweiten fiktiven ig Erwerb als Sicherheitsbesteuerung nach Art 3 Abs 8 zweiter Satz UStG.

Das BFG bestätigte die Rechtsansicht des Finanzamts, dass es sich um ein Reihengeschäft handle, hob die Bescheide jedoch mangels ausreichender Ermittlungen auf. Zudem sei – entgegen der Auffassung des FA – die Lieferung zwischen AG und Vertriebsgesellschaften die bewegte Lieferung in der Reihe, was für diese eine Besteuerung nach § 3 Abs 8 UStG zufolge habe und somit einen weiteren fiktiven ig Erwerb ausschließe.

Der VwGH hob den Beschluss des BFG infolge einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und vertritt die Ansicht, dass weder das Feststehen des Endkunden das Vorliegen eines Reihengeschäfts nach sich zieht noch, dass der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zur Bestimmung der bewegten Lieferung maßgeblich ist. Stattdessen ist nach damaliger Rechtslage auf den Übergang der Verfügungsgewalt abzustellen.


Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus:

  • SWK – Steuer- und Wirtschaftskanzlei, Heft 9/2024
  • VwGH 19.12.2023, Ro 2022/15/0035
  • VwGH zur einheitlichen Leistung und zur bewegten Lieferung bei Reihengeschäften in der Umsatzsteuer (05.04.2024, LexisNexis Rechtsnews 35283 in lexis360.at)

2. Erhöhung der vereinbarten Miete auf die Renditemiete bei Vermietung durch die Körperschaft an einen nahen Angehörigen des Gesellschafters

Eine GmbH erwarb im Jahr 2014 ein Grundstück und errichtete darauf ein Wohngebäude. Dieses Haus wurde dem Sohn eines Mehrheitsgesellschafters der GmbH um EUR 1.500 netto monatlich zuzüglich anfallender Betriebskosten unbefristet vermietet.

Zu klären war, inwieweit ein umsatzsteuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegt und ob der GmbH der Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes zusteht.

Das BFG kam zu folgendem Schluss

  • Die Gebrauchsüberlassung stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar >> laufende verdeckte Ausschüttung
  • Kein Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG
    - vereinbarte und bezahlte Miete ≥ 50% der Renditemiete
    - keine Luxusimmobilie

und erhöhte daher die Bemessungsgrundlage der steuersatzmäßigen Wohnraumvermietung auf die Renditemiete. Es wurde ein Renditezinssatz von 3% angesetzt, woraus sich eine monatliche Renditemiete von EUR 1.940 ergibt.

Fazit: Gelingt der Nachweis eines funktionierenden Mietenmarktes durch den Steuerpflichtigen nicht, ist die Höhe der angemessenen Miete daraus abzuleiten, was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet.


Quelle - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus: