Berechnung der Immobilienertragsteuer bei vermietetem Altvermögen

| 02.05.2024 |

Conclusio aus dem BFG-Erkenntnis vom 7.6.2022.


08 Immo St 08 Immo St

Bei einer erstmaligen Vermietung gemäß § 28 EStG können unter bestimmten Umständen (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG) die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage angesetzt werden.

Diese fiktiven Anschaffungskosten ergeben sich für die Gesamtliegenschaft aufgrund einer Ertragsbewertung des Sachverständigen unter zusätzlicher Berücksichtigung von 9,4% Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Vertragserrichtungskosten, Maklerprovisionen ua).

Daraus resultiert im Fall einer späteren Veräußerung für Zwecke der ImmoESt eine gesplittete Betrachtung:

  • Die gesplittete Betrachtung bezieht sich nur auf das Gebäude.
  • 4,2% ImmoESt der fiktiven Anschaffungskosten bei steuerlichem Altvermögen (Pauschalmethode).
  • 30% ImmoESt auf die Wertdifferenz zwischen dem auf das Gebäude entfallenden Veräußerungserlös und dem Buchwert des Gebäudes; nach Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten anfallende Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen (nicht aber Instandhaltungsaufwendungen) sowie steuerfreie Beträge nach § 28 Abs 6 EStG sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Selbstberechnungskosten und Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12 EStG.
  • 4,2% ImmoESt auf Veräußerungserlöse aus Grund und Boden des „Altvermögens“ – hier gibt es keine gesplittete Betrachtung.

Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Gebäudebuchwertes im Rahmen des § 30 Abs 6 EStG sind lt. BFG die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes abzüglich der daraus resultierenden AfA-Beträge heranzuziehen.


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