BFG-Entscheidungen 2023

| 02.05.2024 |

Absetzbarkeit der Aufwendungen für Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung.


09 Arbeitszimmer 09 Arbeitszimmer

1. Keine berufliche Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, wenn am Sitz des Dienstgebers ein Arbeitsraum zur Verfügung steht

Aufwendungen oder Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer (Einrichtung, Betriebskosten, etc.) können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet und nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

Stellt der Dienstgeber ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte zur Verfügung, ist die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht gegeben – die tatsächliche Nutzung und die Distanz wischen Wohnort des Dienstnehmers und Sitz des Dienstgebers spielen dabei keine Rolle. Selbst wenn der Dienstnehmer seine Arbeit nur an einzelnen wenigen Tagen am Firmensitz verrichtet und ansonsten im Home-Office arbeitet, stellt dies lediglich eine Erleichterung seiner Arbeitsbedingungen, jedoch keine Begründung für ein steuerlich notwendiges Arbeitszimmer dar.

Im vorliegenden Beschwerdefall war zudem der gewöhnliche Arbeitsort im Dienstvertrag mit dem Firmensitz angegeben. Eine Änderungsvereinbarung zum Dienstvertrag, welche den Hauptwohnsitz des Dienstnehmers als gewöhnlichen Arbeitsort fixiert, wurde erst nachträglich geschlossen. Dieses rückwirkende Rechtsgeschäft ist zwar zivilrechtlich zulässig, steuerrechtlich jedoch nicht anzuerkennen.


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2. Kein Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eines leitenden Angestellten im häuslichen Arbeitszimmer

Wie oben bereits ausgeführt, muss die Nutzung eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sein und der Raum muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt werden und auch entsprechend eingerichtet sein.

Ob das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist, ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt (dh. dem typischen Berufsbild) zu beurteilen, nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall. Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, muss der Sachverhalt zum typischen Ablauf der Tätigkeit festgestellt werden. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, führt nicht zwangsläufig zu einem Mittelpunkt.


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