Wirtschaftliche Eigentümer-Register-Gesetz (WiEReG)

| 30.03.2023 |

Jährliche Überprüfung und Meldung.


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Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Alle meldepflichtigen neu gegründeten Rechtsträger müssen binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (idR Firmenbuch) eine Meldung abgeben. Zudem müssen diese binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgeben. Bei Nichteinhaltung drohen Zwangsstrafen.

Mit Stand 1. Jänner 2023 sind im Register sind ca. 392.000 Unternehmen eingetragen, die gemäß § 1 WiEReG als Rechtsträger bezeichnet werden. Um den Verwaltungsaufwand für die meldepflichtigen Unternehmen möglichst gering zu halten, werden in § 6 WiEReG umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen. Diese kommen dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind. In Summe können so über 300.000 der 392.000 Rechtsträger von der Meldepflicht befreit werden. Diese Meldebefreiungen betreffen:

  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen
    Vereine gemäß Vereinsgesetz

Nur wenn eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer eines meldebefreiten Rechtsträgers ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandschaftsvertrages, so fällt die Meldebefreiung weg und der Rechtsträger ist verpflichtet eine Meldung an das Register zu übermitteln.

Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Die Rechtsträger sind gemäß § 3 WiEReG verpflichtet einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Alle nicht von der Meldepflicht befreiten Rechtsträger können ihre Meldung selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes abgeben oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B. Steuerberater) mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen.

Sollte keine fristgerechte jährliche Meldung erfolgen, übermittelt das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben. In diesem setzt die Finanzverwaltung eine Nachfrist von sechs Wochen unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv derzeit 1.000 Euro. Wird die erste Zwangsstrafe festgesetzt, wird unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist unmittelbar die Festsetzung eine zweiten Zwangsstrafe iHv derzeit 4.000 Euro angedroht. Wer trotz zweimaliger Aufforderung die Meldepflicht weiterhin nicht erfüllt, begeht ein Finanzvergehen, welches mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 sanktioniert wird.


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