Verrechnungskonto in der GmbH: Ausgleich bis zum Bilanzstichtag
| 01.10.2026 |
Was bedeutet das für Sie?
Die Verrechnungskonten von Gesellschafter-Geschäftsführern werden intensiver betrachtet und unterliegen im ersten Gedankengang des Gesetzgebers unter bestimmten Annahmen der Ausschüttungsfiktion.
Was gilt künftig?
- Hat die GmbH am Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung gegenüber einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, oder gegenüber einer ihm nahestehenden Person, ist diese bis zum Ablauf des Bilanzstichtages auszugleichen.
- Das gilt auch bei mittelbaren Beteiligungen.
- Als Ausgleich zählt auch die Umwandlung in eine fremdübliche Kreditforderung – insbesondere schriftlich, laufend verzinst und mit Rückzahlungsverpflichtung.
- Ob ein Kreditvertrag fremdüblich ist, hängt laut Gesetzesmaterialien auch von der Bonität des Gesellschafters ab – seine Beteiligung an der GmbH zählt dabei nicht.
- Eine etwas zu geringe Verzinsung allein löst die Ausschüttungsfiktion laut Ausschussbericht noch nicht aus.
Warum die neue Regel?
Laut Gesetzesmaterialien wachsen Forderungen auf Verrechnungskonten in der Praxis häufig an, ohne beglichen zu werden. Weil die Rechtsprechung zur verdeckten Ausschüttung zunehmend auf die Bonität des Gesellschafters abstellt, war eine verdeckte Ausschüttung schwerer anzunehmen. Die neue Bestimmung schafft hier eine klare Grenze.
Was passiert ohne Ausgleich?
- Der offene Betrag gilt als Gewinnausschüttung, soweit er 50.000 Euro übersteigt.
- Zeitpunkt: der Tag nach dem Beschluss über die Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.
- Damit fällt Kapitalertragsteuer an.
Beispiel
Am Bilanzstichtag 31.12.2027 schuldet die Gesellschafterin ihrer GmbH 80.000 Euro am Verrechnungskonto. Es wird weder zurückgezahlt noch ein fremdüblicher Kreditvertrag abgeschlossen. 30.000 Euro (der Teil über 50.000 Euro) gelten als ausgeschüttet.
Ab wann?
Erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einem Regelwirtschaftsjahr ist das der Bilanzstichtag 31.12.2027.
👉 Tipp: Prüfen Sie Ihr Verrechnungskonto schon im Laufe des Jahres 2027. Wenn ein Ausgleich bis zum Stichtag nicht möglich ist, sollte rechtzeitig ein ordentlicher Kreditvertrag aufgesetzt werden – wir unterstützen Sie dabei.
Quelle:
§ 8 Abs. 2a, § 26c Z 101 KStG idF BGBl. I Nr. 62/2026: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004569&Paragraf=8 (Zugriff am: 01.10.2026)
Erläuterungen zur Regierungsvorlage 523 d.B., S. 28 f. (Zugriff am: 01.10.2026)
Ausschussbericht 561 d.B. (Zugriff am: 01.10.2026)