Paketsteuer seit 1. Oktober 2026
| 01.10.2026 |
Was bedeutet das für Sie?
Mit dem neuen Paketsteuergesetz wird für jedes zugestellte Paket eine Steuer fällig. Betroffen sind große Versandhändler.
Die wichtigsten Punkte
- Höhe: 2 Euro pro zugestelltem Paket.
- Steuerpflichtig sind Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze in Paketen im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben.
- Umsätze über Online-Marktplätze und Plattformen werden dem Plattformbetreiber zugerechnet.
- Die Steuer entsteht mit der Annahme der Zahlung.
- Erklärt und bezahlt wird vierteljährlich über FinanzOnline, jeweils bis zum Ende des Folgemonats.
- Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sind nur erfasst, wenn sie in einem Postpaket zugestellt werden.
- Wird ein Paket nachweislich nicht zugestellt – dazu zählt laut BMF auch eine Annahmeverweigerung –, fällt keine Steuer an. Eine Ersatzlieferung löst keine neue Steuer aus.
- Die Paketsteuer wird 2029 evaluiert; der Bericht an den Nationalrat ist bis 30. April 2029 vorzulegen.
Was heißt das für Sie?
Kleine und mittlere Händler sind nicht betroffen. Ob große Anbieter die Kosten über die Versandpreise weitergeben, bleibt abzuwarten.
Quelle:
Paketsteuergesetz, Art. 44 BGBl. I Nr. 62/2026: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2026/62/20260729 (Zugriff am: 01.10.2026)
BMF: Paketsteuer – Kurzdarstellung und FAQ: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/paketsteuer_kurzdarstellung_und_faqs.html (Zugriff am: 01.10.2026)
Abänderungsantrag AA-81 (Nationalrat, 08.07.2026) (Zugriff am: 01.10.2026)