Ohne Meldung keine Verjährung
| 01.10.2026 |
Was bedeutet das für Sie?
Ein Paragraph im Sozialversicherungsrecht hat eine Sprengkraft, die man ihm nicht ansieht.
Die Regel
Beitragsforderungen der Sozialversicherung verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Fälligkeit der Beiträge.
Aber: Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte oder über deren Entgelt nicht innerhalb der Meldefristen gemacht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen.
Das heißt: Wird nie gemeldet, beginnt die Frist nie. Ein nie gemeldetes Dienstverhältnis verjährt beitragsrechtlich nicht.
Strenger als im Steuerrecht
- Im Steuerrecht ist spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs Schluss – auch bei Hinterziehung.
- Im ASVG gibt es keine solche absolute Grenze.
- Die Frist verlängert sich auf fünf Jahre, wenn Meldungen fehlen oder unrichtig sind und der Dienstgeber das bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dafür genügt Fahrlässigkeit – Vorsatz ist nicht nötig.
- Jede Feststellungsmaßnahme der Kasse unterbricht die Verjährung, sobald Sie davon in Kenntnis gesetzt werden – die Frist beginnt dann neu.
Was heißt das für Sie?
Erst die Meldung setzt die Verjährungsfrist überhaupt in Gang. Wer einen Altfall nicht nachmeldet, hält das Risiko unbegrenzt offen – für sich, für Rechtsnachfolger und für den Käufer des Betriebs.
👉 Tipp: Fehlende oder falsche Meldungen so rasch wie möglich richtigstellen. Bei der Sozialversicherung ist Schweigen die teuerste Variante. Wir unterstützen Sie bei der Aufarbeitung.
Quelle:
§ 68 Abs. 1 ASVG: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008147&Paragraf=68 (Zugriff am: 01.10.2026)
§ 209 Abs. 3 BAO: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940&Paragraf=209 (Zugriff am: 01.10.2026)