Entlastungspaket | Infos über die ersten Maßnahmen
| 04.08.2022 |
Wir in unserem August-Newsletter kurz beschrieben, hat der Nationalrat Ende Juni die erste Tranche des Entlastungspakets beschlossen. Dieses Paket soll die erheblichen Preissteigerungen in den verschiedensten Bereichen abfedern bzw. deren Auswirkungen für die Bevölkerung mindern.


Im Folgenden stellen wir Ihnen in aller Kürze die Details zu den bereits beschlossenen Maßnahmen vor:
Verschiebung der CO2-Bepreisung
- Verschiebung von 01.07.2022 auf 01.10.2022
Klimabonus
- Einmalige Erhöhung für das Jahr 2022 auf EUR 250,00
- Sonderzuschlag ab Oktober 2022 für Bezieher des Klimabonus von EUR 250,00 = "Anti-Teuerungsbonus"
- Gilt nicht als eigenes Einkommen und ist somit für Zuverdienstgrenzen nicht zu beachten
- Bei Einkommen von mehr als EUR 90.000,00 kommt es zu einer Hinzurechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
Steuerfreie Teuerungsprämie
- Zusätzliche Lohnzahlungen in den Jahren 2022 und 2023 sind bis zu EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei
- Es fallen keine weitern Lohnnebenkosten an
- Leistungsvereinbarungen sind von der Steuerbefreiung ausgenommen
- Die Befreiung kann nur dann in vollem Ausmaß geltend gemacht werden, wenn aufgrund einer "lohngestaltenden Vorschrift gemäß §68 Abs5 Z1 bis 7 EStG" eine Zahlung von über EUR 2.000,00 geleistet wird.
Einschleifung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages
- Ab 2023 Anpassung der oberen Grenze an jene des nicht erhöhten Pensionistenabsetzbetrages
Erhöhung / Vorziehung des Kindermehrbetrages
- Die Erhöhrung bzw. Vorziehung wird bereits für die Veranlagung 2022 schlagend
- Erhöhung auf EUR 550,00
- Staffelung des Kindermehrbetrages gibt es keine mehr, wie in der ursprünglichen Planung vorgesehen
Erhöhung / Vorziehung des Familienbonus Plus
- Die Erhöhung von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,00 wird von 01.07.2022 auf 01.01.2022 vorgezogen.
- Bis Ende September ist die Auszahlung durchzuführen, dies geschieht mit der Aufrollung in der Lohnverrechnung
Teuerungsabsetzbetrag in Höhe vom max. EUR 500,00
- Voraussetzungen:
- Steuerpflichtige Person, der der Verkehrsabsetzbetrag zusteht
- Einkommen von bis zu EUR 18.200,00
- Ab EUR 18.200,00 bis EUR 24.500,00 wird der Teuerungsabsetzbetrag einschleifend auf null reduziert
- Der maximale Umfang der SV-Rückerstattung steigt daher einmalig von 55% auf 70%
Einmalzahlung für Pensionisten
Der Teuerungsabsetzbetrag (siehe oben) war ursprünglich auch für Pensionisten vorgesehen, wurde dann aber wie folgt abgeändert:
- Einmalige Sonderzahlung im September 2022 für Pensionisten mit kleinen und niedrigen Pensionen
- Zwischen EUR 1.200,00 und EUR 1.800,00 --> Einmalzahlung: EUR 500,00
- Unter bzw. über dieser Spanne greift eine Einschleifregelung:
- Personen mit einer Pension von bis EUR EUR 960,00 --> Einmalzahlung von 14,2% der jeweiligen Pension
- Für Pensionen mit einer Pension zwischen EUR 1.800,00 und EUR 2.250,00 --> Einmalzahlung wird einschleifend auf null reduziert
Sonder-Familienbeihilfe
- Automatische Einmalzahlung im August 2022 von EUR 180,00 pro Kind
Teuerungsausgleich
- Auszahlung von EUR 300,00 ab September 2022 für folgende Personengruppen
- Bezieher von Sozialhilfe
- Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
- Bezieher der Ausgleichszulage
- Bezieher von Studienbeihilfe
- Bezieher von Übergangsgeld
- Bezieher von Rehabilitations- und Krankengeld
- Bezieher von Wiedereingliederungsgeld
- Mindestpensionisten
Senkung des Unfallversicherungsbeitrages
- Der Unfallversicherungsbetrag wird von 1,2% auf 1,1% reduziert.
Wohnschirm
- Der sogenannte Wohnschirm wird um EUR 60 Mio. aufgestockt und bis zum Jahr 2026 verlängert.
- Ziel des Wohnschirms ist die Unterstützung bei steigenden Wohnkosten sowie die Verhinderung von Delogierungen.
Verlängerung des Digi-Schecks für Lehrlinge
- Der Digi-Schenk wird bis zum Jahr 2024 verlängert
- Dieser umfasst bis zu drei Zahlungen pro Jahr in der Höhe von jeweils EUR 500,00
Weitere Maßnahmen sind geplant wie z.B.:
- Strompreiskompensation für Unternehmen im europäischen Zertifikatehandel
- Direktzuschuss für besonders energieintensive Unternehmen
- Vollständige Abschaffung der kalten Progression ab 2023
- Valorisierung der Sozialleistungen
- Senkung des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds
Bei etwaigen Fragen zu diesen Neuerungen und Maßnahmen sind wir gerne für Sie da!
Quellen:
- Steuer- und Wirtschaftskartei 2022/18
- 2662/A XXVII. GP - Initiativantrag - Gesetzestext