Neue Details zum Energiekostenzuschuss

| 30.03.2023 |

Neue Details zur Ausweitung des Energiekostenzuschuss I sowie Hintergrundinfos zum Energiekostenzuschuss II.


04 Energiekostenzuschuss 04 Energiekostenzuschuss

Der Energiekostenzuschuss I umfasste ursprünglich die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum. Dieser wurde durch die Anfang des Jahres im Parlament beschlossene Novellierung des Bundesgesetzes zum Energiekostenzuschuss um das 4. Quartal 2022 erweitert. Außerdem zählen nun auch Wärme, Kälte und Dampf zu den förderfähigen Energieträgern. Die Voranmeldung ist von 29.03. bis 14.04.2023 über den aws Fördermanager (>> zur Registrierung/Anmeldung) möglich, Anträge können dann voraussichtlich von 17.04. bis 16.06.2023 eingebracht werden.


Wie bereits in unserem letzten Newsletter berichtet, soll zudem für den Förderzeitraum 1.1. bis 31.12.2023 der Energiekostenzuschuss II eingeführt werden:

Fördersumme: 3.000 bis 150 Millionen Euro pro Unternehmen

Förderstufen: 5 - in den ersten beiden Förderstufen (Fördersumme ≤ 4 Millionen Euro) ist kein Nachweis einer Mindest-Energieintensität zu erbringen

Die Förderintensität soll in der Basisstufe von 30% auf 60% verdoppelt und in Stufe 2 von 30% auf 50% erhöht werden.

Förderfähige Energieträger Basisstufe: Strom, Erdgas, Treibstoffe sowie daraus erzeugte Wärme/Kälte und Dampf, NEU hinzu kommen Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel

Fördervoraussetzungen: Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Die antragstellenden Unternehmen verpflichten sich dabei, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.

Für alle Förderungsstufen gilt das Erfordernis der Beschränkungen von Bonizahlungen und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.


04 Energiekostenzuschuss Uebersicht 04 Energiekostenzuschuss Uebersicht

Antragstellung: Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen.


Die konkrete Umsetzung dieser Vorankündigungen von Seiten der Bundesregierung bleibt abzuwarten. Bis zum Vorliegen der entsprechenden Richtlinie können sich noch Änderungen ergeben.


Quellen - Inhalte entnommen/Textpassagen zitiert aus: