Elektro-Firmenauto: Sachbezug ab 2027

| 01.10.2026 |

Was bedeutet das für Sie?

Die Privatnutzung eines Elektro-Dienstautos wird ab 2027 als Sachbezug erfasst. Die Regelung steht nicht im Budgetbegleitgesetz, sondern in einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung, die am 11. September 2026 kundgemacht wurde.

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Die neuen Werte für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß

  • 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten pro Monat, höchstens 180 Euro
  • ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten pro Monat, höchstens 300 Euro
  • Basis sind die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA.

Rechenbeispiele

  • E-Auto um 50.000 Euro: 2027 rechnerisch 187,50 Euro → gedeckelt auf 180 Euro im Monat; ab 2028 rechnerisch 312,50 Euro → gedeckelt auf 300 Euro im Monat.
  • E-Auto um 30.000 Euro: 2027 112,50 Euro, ab 2028 187,50 Euro im Monat.

Wer ist betroffen?

  • Alle E-Autos, die der Arbeitgeber zur Privatnutzung überlässt – auch Fahrzeuge, die schon im Einsatz sind. Eine Übergangsregel für bestehende Fahrzeuge gibt es nicht.
  • Sinngemäß auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
  • Bei Fahrzeugpools, die nur aus E-Autos bestehen, gelten die Höchstbeträge von 180 bzw. 300 Euro.

Bisher war die Privatnutzung von E-Autos gänzlich steuerfrei. Laut BMF soll der reduzierte Sachbezug die ökologischen Anreize erhalten; bis zur Evaluierung 2030 sind keine weiteren Anpassungen dieser Werte geplant.

Ab wann?

Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden – also ab der Lohnabrechnung Jänner 2027.

👉 Tipp: Der Sachbezug erhöht Lohnsteuer und Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Klären Sie rechtzeitig, wie Sie mit bestehenden Dienstauto-Vereinbarungen umgehen.

Quelle:
§ 4 Abs. 6a Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 272/2026: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_272/BGBLA_2026_II_272.html (Zugriff am: 01.10.2026)
BMF: Erläuterungen zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung (Zugriff am: 01.10.2026)